Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
der Hebamme Laura Gayer, nachfolgend Hebamme genannt.
§1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der LeistungsempfängerIn.
§2 Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der LeistungsempfängerIn sind privatrechtlicher Natur.
§3 Sprechzeiten und Erreichbarkeit
(1) Die Hebamme steht in keiner allgemeinen Rufbereitschaft. Bei Fragen, die in der Schwangerschaft und im Wochenbett auftreten, ist sie von Montag bis Freitag von jeweils 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr telefonisch, per SMS, E-Mail, oder über die Nachrichtendienste Signal oder WhatsApp Business erreichbar. Die Hebamme meldet sich bei Nichterreichbarkeit in zumutbaren Zeitabständen zurück.
(2) Außerhalb der Sprechzeiten, bei Notfällen oder in der Urlaubs- und Fortbildungszeit wendet sich die LeistungsempfängerIn an eine Ärztin/einen Arzt, die nächstgelegene Klinik/Notfallambulanz oder wählt den Notruf.
§4 Termine und Terminverlegung
(1) Aufgrund der Unplanbarkeit von vorangehenden oder nachfolgenden Terminen, insbesondere bei Wochenbettbesuchen, ist es möglich, dass die Hebamme bis zu einer Stunde früher oder später zum vereinbarten Termin erscheint. Eine Ankündigung dieser Verspätungszeit ist seitens der Hebamme nicht nötig, wird jedoch im Regelfall kommuniziert. Die LeistungsempfängerIn ist demnach für die Flexibilität im Alltag verantwortlich.
(2) Wegen unplanmäßiger beruflicher oder privater Umstände kann es außerdem jederzeit zu kurzfristigen Terminabsagen und -verlegungen kommen. In diesen Fällen ist die Hebamme verpflichtet, das weitere Vorgehen, sobald möglich, mit der LeistungsempfängerIn zu kommunizieren und einen Ersatztermin anzubieten.
(3) Terminverschiebungen oder -absagen seitens der LeistungsempfängerIn müssen rechtzeitig, mindestens 24h vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden. Nicht rechtzeitig abgesagte Termine werden der LeistungsempfängerIn nach aktueller Hebammengebührenverordnung oder Wahlleistungsvereinbarungen privat in Rechnung gestellt. Die Hebammengebührenverordnung ist in Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis zum Vertrag nach §134 SGB V nachzulesen. Die LeistungsempfängerIn erklärt sich mit dieser Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden.
§5 Abwesenheit der Hebamme
Die Urlaubs- und Fortbildungszeiten der Hebamme können der Homepage unter der Rubrik «Kontakt» entnommen oder bei der Hebamme direkt angefragt werden. Demnach ist die LeistungsempfängerIn selbst verpflichtet, sich über die Abwesenheit der Hebamme zu informieren und selbstständig für den Zeitraum der Abwesenheit nach Alternativ- oder Urlaubsbetreuungen zu suchen. Die Hebamme ist in dieser Zeit nicht verpflichtet für eine Vertretungshebamme zu sorgen. Sollte die Hebamme eine feste Kooperationspartnerin für ihren Abwesenheitszeitraum haben, wird die LeistungsempfängerIn von dieser betreut. Es gelten dann die Vertragsbedingungen der Vertretungshebamme.
§6 Umfang der Leistungen
(1) Die Erbringung der Leistungen erfolgt auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V sowie gegebenenfalls auf Grundlage gesondert vereinbarter, optional wählbarer Wahlleistungen.
(2) Für die Leistungen der Hebamme gemäß dem Hebammenhilfevertrag wird zwischen der Hebamme und der LeistungsempfängerIn ein Behandlungsvertrag geschlossen. Ein Anspruch auf Betreuung durch die Hebamme besteht erst nach wirksamem Abschluss dieses Behandlungsvertrages.
(3) Bei SelbstzahlerInnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(4) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Kranken-transporte werden von diesen gesondert berechnet.
§7 Wahlleistungen
(1) Wahlleistungen sind freiwillig wählbare Zusatzleistungen und werden im Regelfall weder von den gesetzlichen noch von den privaten Krankenkassen übernommen. Diese Leistungen werden der LeistungsempfängerIn daher privat in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail; die Zahlung ist gemäß der getroffenen Vereinbarung per Überweisung zu leisten.
(2) Das Angebot an Wahlleistungen kann abhängig von der jeweiligen Auslastung der Hebamme variieren.
(3) Die Hebamme verpflichtet sich, die LeistungsempfängerIn vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über die hierfür anfallenden Kosten zu informieren. Als Wahlleistungen können insbesondere vereinbart werden:
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V, hat die Hebamme die LeistungsempfängerIn rechtzeitig darüber aufzuklären, soweit diese ihr bekannt sind. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
§8 Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Abrechnung der Leistungen durch die Hebamme direkt mit der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. Ausgenommen hiervon sind vereinbarte Wahlleistungen, deren Kosten von der LeistungsempfängerIn als Selbstzahlerin zu tragen sind.
(2) Private Rechnungen der Hebamme an Privatversicherte, SelbstzahlerInnen oder bei Wahlleistungen sind innerhalb der auf der Rechnung stehenden Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs 3 BGB) zu zahlen.
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammentarife erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keinerlei Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
(3) LeistungsempfängerInnen, deren Leistungen im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts übernommen werden (z. B. Heilfürsorgeberechtigte), haben eine Kostenübernahmeerklärung ihres Kostenträgers vorzulegen, die die Leistungen der Hebamme abdeckt. Sofern eine solche Erklärung nicht vorliegt oder die in Anspruch genommenen Leistungen nicht umfasst sind, ist die LeistungsempfängerIn als Selbstzahlerin verpflichtet, das Entgelt für die Leistungen zu entrichten.
(4) Bei Zahlungsverzug wird zunächst eine erste Mahnung und anschließend eine zweite Mahnung unter Berechnung entsprechender Mahngebühren versandt. Sollte die Zahlung weiterhin ausbleiben, ist die Hebamme berechtigt, ein Inkassounternehmen einzuschalten. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt ausschließlich die LeistungsempfängerIn.
(5) Sofern die LeistungsempfängerIn Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
§9 Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt/eine Ärztin hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztliche oder ärztlich veranlassten Leistungen.
§10 Datenschutz und Schweigepflicht
(1) Im Rahmen der Betreuung werden personenbezogene Daten der LeistungsempfängerIn wie auch des/der ungeborenen bzw. geborenen Kindes/Kinder von der Hebamme erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Neben Angaben zur Person und sozialem Status, gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde und Behandlungsstrategien. Soweit dies für die Vertragszwecke erforderlich ist, können diese Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen an Dritte (z. B. Kostenträger, Abrechnungsstellen, Abrechnungsdienstleister) übermittelt werden. Die LeistungsempfängerIn erklärt ihr Einverständnis mit dieser Datenverarbeitung.
(3) Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht entsprechend § 203 StGB und darf die erhobenen Daten lediglich zur Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Sicherung der Qualität der Hilfeleistung nutzen.
(4) Die Dokumentation der Betreuung wird für insgesamt 10 Jahre digital im hierfür vorgesehenen und verschlüsselten Abrechnungs- und Dokumentationsprogramm gespeichert und archiviert.
(5) Die LeistungsempfängerIn erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten oder erhobene Befunde in folgenden Konstellationen weitergegeben werden dürfen:
(6) Die LeistungsempfängerIn ist darüber informiert, dass sie ihre Zustimmung jederzeit widerrufen kann.
(7) Liegt eine gerechtfertigte Notfallsituation vor, insbesondere wenn die Frau nicht ansprechbar ist und dringend weitere fachliche Hilfe benötigt wird, ist der Hebamme die Übermittlung auch an unbeteiligte andere Personen zur Hilfeleistung gestattet.
(8) Das Senden persönlicher und vertraulicher Daten, Bilder und Informationen per E-Mail oder Messengerdienste liegt einzig und allein in der Verantwortung der LeistungsempfängerIn. Die Hebamme übernimmt keinerlei Haftung für sämtliche eventuell auftretende Datenschutzprobleme.
§11 Inkrafttreten der AGB
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen treten sofort in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Potrošači imaju pravo na odustanak pod sljedećim uvjetima:
Potrošač je svaka fizička osoba koja sklopi pravni posao u svrhu koja se ne može pretežito pripisati njegovoj gospodarskoj ili samostalnoj profesionalnoj djelatnosti. Primalja/primaljska ordinacija ističe sudioniku sljedeće: Imate pravo otkazati ovaj ugovor u roku od 14 dana bez navođenja razloga. Otkazni rok je 14 dana od dana sklapanja ugovora. Kako biste iskoristili svoje pravo na odustajanje, morate obavijestiti primalju o svojoj odluci da odustanete od ovog ugovora jasnom izjavom (npr. pismom poslanim poštom ili e-poštom). Kako bi se ispunio otkazni rok, dovoljno je da prije isteka otkaznog roka pošaljete obavijest o ostvarivanju prava na otkaz.
Posljedice opoziva
Primalja/primaljska ordinacija dužna je sve uplate primljene od polaznice vratiti odmah, a najkasnije u roku od 14 dana od dana primitka obavijesti o opozivu. Ako je sudionik zatražio da usluga počne tijekom razdoblja otkazivanja, sudionik mora platiti primaljskoj ordinaciji odgovarajući iznos koji odgovara omjeru usluge iskorištene do tog trenutka.